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ZPO § 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten

ZPO § 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten

[ Auszug: (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versi ... ]